Wintersportlern macht er Freude, Autofahrern eher Sorgen: Schnee. Denn dieser verhüllt nicht nur die Landschaft, sondern auch viele Verkehrszeichen. Und diese sind grundsätzlich trotzdem zu beachten, denn hier gilt der so genannte Sichtbarkeitsgrundsatz.
"Ein ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen behält seine Gültigkeit, auch wenn es durch Schnee unkenntlich geworden ist" erklärt Allianz Sicherheitsexperte Ing. Gerhard Bernard.
Ein Schild aber, das der Verkehrsteilnehmer nicht erkennen konnte bzw. von dem er keine Kenntnis hatte, wird als "unwirksam" bezeichnet. Dann kann dem Fahrer auch kein Verschulden angelastet werden. Aber Achtung: Bei jenen Verkehrszeichen, die anhand ihrer Form klar identifizierbar sind, kennt die Rechtsprechung bei Nichtbeachtung kein Pardon. "Ein Achteck ist immer ein Stoppschild und gilt ohne Einschränkung – auch in verschneitem Zustand", so Bernard.
Ein auf der Spitze stehendes Dreieck bedeutet immer "Vorfahrt gewähren", und ein auf der Spitze stehendes Quadrat markiert garantiert eine "Vorrangstraße". Diese Verkehrsschilder müssen auf jeden Fall befolgt werden. Anders verhält es sich bei den dreieckigen Gefahren- und runden Verbots- oder Beschränkungszeichen. Sind diese verschneit, muss sie niemand freischaufeln, besondere Vorsicht ist aber angebracht.
Von Ortskundigen wird ohnehin erwartet, dass sie ein Zeichen und seinen Inhalt kennen und sich – auch wenn es zugeschneit ist – entsprechend verhalten.
Quelle Asscompact